LEITUNG
Die Leitung der Genossenschaft kann aus einer oder mehreren Personen bestehen, denen die Befugnisse und Vollmachten erteilt werden, die in den Statuten festgelegt sind. Da wir eine Genossenschaft sind, die den Kreditbereich integriert, müssen wir einen Direktor oder eine Direktorin des Bereichs oder eine äquivalente Position mit permanenter Widmung ernennen, die mit dem Direktor oder der Direktorin der Genossenschaft übereinstimmen kann oder auch nicht.
Die Zuständigkeiten der Mitglieder der Leitung erstrecken sich auf die Angelegenheiten, die den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb der Genossenschaft betreffen. Die Mitglieder der Leitung müssen mindestens einmal jährlich dem Verwaltungsorgan einen detaillierten Bericht über die wirtschaftliche Lage der Genossenschaft vorlegen und innerhalb einer Frist von zwei Monaten, beginnend mit dem Tag des Geschäftsjahresendes, diesem Organ einen Vorschlag der gesetzlich bestimmten Buchhaltungsdokumente vorlegen.
Ebenso müssen sie dem Verwaltungsorgan unverzüglich jede Angelegenheit mitteilen, die aufgrund ihrer Bedeutung von diesem bekannt sein muss. Ihre Mitglieder werden mit beratender Stimme und ohne Stimmrecht zu den Sitzungen des Verwaltungsorgans eingeladen, wenn sie dazu aufgefordert werden, und werden in diesem Fall über die Aspekte ihrer Verwaltung berichten, die von ihnen angefordert werden.